Infos für Arbeitgeber

Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen sieht sich als Partner der Arbeitgeber und Steuerberater. Zu seinen Aufgaben gehört nicht nur die Prüfung der Betriebe, sondern auch die Unterstützung durch Information und Beratung, wenn es um sozialversicherungsrechtlichen oder prüfungsrelevante Fragen geht.

Betriebsprüfdienst

Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, alle vier Jahre in den Betrieben zu prüfen, ob Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung korrekt abgeführt werden.
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Betriebsprüfung im Auftrag der Unfallversicherung

Ab 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung mit. Dies geschieht im Rahmen der Prüfungen nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV und erfasst Prüfzeiträume ab 1.1.2009.
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Prüfbezirksstellen

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat nach regionalen Gesichtspunkten ein flächendeckendes Betriebsprüfnetz mit fünf Prüfbezirksstellen aufgebaut.
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Künstlersozialabgabe

Ab Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung Hessen im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen auch die Zahlung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern.
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Publikationen

Wir bieten Ihnen die kostenlose Schriftenreihe Summa Summarum, die Betriebe, Steuerberater und Lohnbüros über alle Belange der Betriebsprüfung informiert. Desweiteren die Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherung.
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DEÜV

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) regelt unter anderem die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
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Gleitzone

Mit Wirkung vom 01.04.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Seit dem 1.5.2004 hat der Arbeitsgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzuhalten. Unabhängig von einer Schwerbehinderung soll jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin geholfen werden, nach sechswöchiger oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit wieder im Betrieb arbeiten zu können.
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Deutsche Rentenversicherung Hessen

05.01.2010